Lutz Löbl, Beitrag vom 18. Juni 2024

Zahlungsverzug nach dem BGB: Definition, Voraussetzungen & Beispiele

Wird eine Rechnung nicht wie vereinbart bezahlt, ist der Schuldner in den Zahlungsverzug eingetreten. Wann dieser jedoch eintritt, kann je nach Art der Forderung und des Kaufvertrages abweichen. Erhalten Sie einen Überblick über rechtliche Vorgaben, Voraussetzungen und Beispiele zum Zahlungsverzug des Schuldners.

 

Zahlungsverzug nach dem BGB

Das Wichtigste zum Zahlungsverzug auf einen Blick

  • Der Zahlungsverzug beschreibt die Situation des Schuldners, in welcher er eine offene Forderung nach Zahlungsziel oder Mahnung nicht beglichen hat.
  • Wichtige Voraussetzungen für den Verzug sind die ordnungsgemäße Rechnungsstellung, die Erbringung der Leistung sowie eine angemessene Zahlungsfrist.
  • Der Verzug beginnt mit dem ersten Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist oder mit dem Tag, an welchem der Schuldner die erste Zahlungserinnerung erhält.
  • Anhand der Verzugstage berechnen sich zum späteren Zeitpunkt die Verzugszinsen und andere Verzugsschäden, welche dem Gläubiger in diesem Fall zustehen.
  • Die Definierung des Zahlungsverzuges nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch beschreibt die fällige Zahlung grundsätzlich immer in spätestens 30 Tagen.

Was bedeutet Zahlungsverzug?

Der Zahlungsverzug ist in Deutschland in § 286 BGB genau geregelt. Per Definition besagt er, dass ein Schuldner in Verzug gerät, wenn er eine Leistung trotz Mahnung / Zahlungsaufforderung des Gläubigers nicht erbringt. Die erste Mahnung ist eine zwingende Voraussetzung für den Zahlungsverzug. Es sei denn, eine dieser Ausnahmen ist gegeben:

  • Kalenderbestimmte Leistungszeit:
    Wenn die Leistung für eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, braucht es keine Mahnung für Eintritt des Zahlungsverzugs.
  • Selbstbestimmte Leistungszeit:
    Keine Mahnung zur Geldschuld ist erforderlich, wenn der Leistung ein Ereignis voranzugehen hat und die Leistung binnen einer bestimmten Zeit nach diesem Ereignis zu erfolgen hat.
  • Ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung:
    Wenn der Schuldner die Leistung endgültig und ernsthaft verweigert, braucht es keine Zahlungserinnerung.
  • Besondere Umstände:
    Wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung beiderseitiger Interessen den sofortigen Verzugseintritt rechtfertigen, ist keine Mahnung erforderlich.
Wichtig:
Ist kein Zahlungsziel vertraglich festgelegt, sollten Sie die erste Mahnung nach Zugang der Rechnung direkt nach Ablauf der Zahlungsfrist versenden. Andernfalls entgehen Ihnen als Gläubiger Verzugszinsen (§ 288 BGB), welche den Schaden durch Zahlungsverzug trotz Fälligkeit ausgleichen sollen.

Zahlungsverzug: Voraussetzungen schaffen

Um den Schuldner in Zahlungsverzug zu setzen, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Grundlegend kann der Gläubiger die Zahlung vom Schuldner verlangen, wenn die Leistung ordnungsgemäß erbracht und eine Rechnung gestellt wurde. Diese Rechnung muss dabei schriftlich erfolgen, um dem Schuldner eine Überprüfung zu ermöglichen. Zudem ist eine angemessene Zahlungsfrist einzuräumen, in welcher der offene Betrag beglichen werden muss.

Hierzu gibt es noch einige Feinheiten. Die Rechnung muss beispielsweise alle Pflichtangaben nach § 14 und § 14a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) enthalten. Dazu gehören Name und Adresse des Rechnungsempfängers und -absenders, die Höhe des Rechnungsbetrages und eventueller Nebenforderungen sowie eine Steuernummer und Angaben zur Menge und Art der gelieferten Leistung.

Eine weitere Voraussetzung ist die Gewährung einer angemessenen Zahlungsfrist bei der Rechnung. In § 271 BGB beträgt die gesetzliche Zahlungsfrist grundsätzlich dreißig Tage nach Erhalt der Rechnung. Nach diesem Zeitpunkt der 30-Tage-Frist beginnt der Verzug automatisch.

Wichtig:
Damit der Schuldner in Zahlungsverzug gerät, muss er die Nichtleistung zu vertreten haben und ihm darf kein Leistungsverweigerungsrecht zustehen. Dieses gibt es beispielsweise dann, wenn die Leistung mangelhaft oder nicht erbracht wurde.

Zahlungsverzug: Beispiel aus dem Inkassoalltag

Grundsätzlich empfiehlt es sich, nach der ersten Zahlungserinnerung ein externes Inkassobüro mit der offenen Forderung zu beauftragen. Dieses kümmert sich um das weitere Mahnwesen und erledigt unter anderem folgende Aufgaben:

  • Schriftliches, persönliches und telefonisches Inkasso
  • Findung einer individuellen Zahlungslösung für den Schuldner
  • Bonitätsprüfung vor einem gerichtlichen Mahnverfahren
  • Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens
  • Langzeitüberwachung des Schuldners bei Zahlungsunfähigkeit

Durch die Auslagerung des Mahnwesens entlasten Sie nicht nur die eigene Verwaltung und sparen immense Kosten ein, sondern steigern auch die Wahrscheinlichkeit, die Forderung doch noch durchsetzen zu können, ohne dass gerichtliche Maßnahmen notwendig sind. Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass ein Brief eines Inkassobüros in der Regel ausreicht, um einen säumigen Kunden zur Zahlung zu bewegen.

Dem Schuldner werden durch das Inkassounternehmen die Hauptforderung sowie alle Nebenkosten und Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Zu den Nebenkosten nach § 288 BGB gehören beispielsweise Inkassogebühren und Mahnkosten, welche der Schuldner zu tragen hat. Die Verzugszinsen richten sich nach Art des Geschäftes (B2B oder B2C) und der Höhe des aktuellen Basiszinssatzes.

Kompakter Überblick über die Verzugszinsen

Die Verzugszinsen müssen vom Schuldner dann gezahlt werden, wenn dieser sich in Zahlungsverzug befindet. Der Gläubiger dagegen ist nicht verpflichtet, diese tatsächlich in Rechnung zu stellen. Bei Verbrauchergeschäften sind Verzugszinsen in der Regel nicht zu entrichten, im geschäftlichen Bereich dagegen sind sie häufig Teil der Forderungen.

Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank und der Art des Geschäftes:

  • Geschäfte mit Verbrauchern (B2C):
    Verzugszinsen = Basiszinssatz + 5 %
  • Geschäfte zwischen Unternehmen (B2B):
    Verzugszinsen = Basiszinssatz + 9 %
  • Der Basiszinssatz wird zweimal jährlich von der Deutschen Bundesbank neu berechnet und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Mithilfe dieser Formel können Sie die anfallenden Verzugszinsen auf eine Forderung unkompliziert berechnen:
    Verzugszinsen = Hauptforderung x (Basiszinssatz + 5 / 9 %) x (Verzugstage / 365)
Wichtig:
Verzugszinsen sind Teil des Verzugsschadens gemäß § 288 BGB. Die korrekte Berechnung dieser und der weiteren Schäden ist entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Forderung. Überlassen Sie diese Aufgabe deshalb bestenfalls einem erfahrenen Inkassounternehmen.

Zahlungsverzug bei Mietforderungen

Der Zahlungsverzug bei Mietforderungen ist abweichend von dem einer Entgeltforderung geregelt. Wenn es zu einer Überschreitung des vertraglich vereinbarten Zahlungstermins kommt, gerät der Schuldner in Verzug. Die Folge eines bestimmten Rückstandes ist die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.

In Mietverträgen wird häufig festgehalten, dass die Miete des jeweiligen Monats am Ende des jetzigen oder spätestens bis zum dritten Tag des Folgemonats auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein muss. Der Vermieter hat das Recht, dem Mieter fristlos zu kündigen, wenn der Mietrückstand über zwei aufeinanderfolgende Monate die Höhe einer Monatsmiete übersteigt. Alle Nebenkosten (Anwaltskosten, Zinsschaden) sind vom Mieter zu zahlen.

Wichtig:
Gleicht der Mieter den Rückstand aus, kann die fristlose Kündigung auch nach erhobener Räumungsklage noch rückgängig gemacht werden. Eine spätere Nachzahlung steht dem Mieter einmal jährlich zu.

Bei Zahlungsverzug Inkasso beauftragen

Das interne Mahnwesen nimmt gerade bei Unternehmen, die viele Einzelforderungen verwalten müssen, einen großen Teil der Verwaltungsarbeit ein. Es ist Teil des Forderungsmanagements, welches alle Forderungen gegenüber Kunden verwaltet, kontrolliert und verfolgt, wenn diese nicht gezahlt werden.

Durch die Auslagerung des gesamten Forderungsmanagements oder einzelner Teile können Unternehmen Ihre Verwaltungskosten um bis zu 30 Prozent reduzieren. Wir empfehlen, offene Forderungen spätestens nach der ersten Mahnung an ein erfahrenes Inkassobüro abzugeben. Culpa Inkasso weiß dank einer 20-jährigen Historie, worauf es im Umgang mit Schuldnern zu achten gilt und wie die Forderung ohne Mahnverfahren vor Gericht eingeholt werden kann. Dabei stehen wir in ständigem Austausch mit dem Gläubiger und sprechen nächste Schritte und Möglichkeiten ab.

Egal ob Sie nur einen Teil des Mahnwesens oder Ihr gesamtes Debitorenmanagement auslagern möchten – Culpa Inkasso erstellt Ihnen eine maßgeschneiderte Lösung, die Ihren Anforderungen und Kundenbeziehungen gerecht wird. Vereinbaren Sie noch heute einen ersten, unverbindlichen Beratungstermin – wir freuen uns bereits auf Sie!

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