Lutz Löbl, Beitrag vom 23. Juli 2024

Die wichtigsten Schritte zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, müssen die Gläubiger ihre Forderung innerhalb einer festgelegten Frist beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden. Andernfalls kann die Forderung nicht bei der Verteilung der Insolvenzmasse berücksichtigt werden und „verläuft im Sande“. Wir erklären, wie Sie eine Forderung anmelden, welche Formulare genutzt werden müssen und von welchen Stellen Sie Hilfe bekommen.

Die wichtigsten Schritte zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

Was ist die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren?

Eröffnet ein Gericht ein Insolvenzverfahren gegen eine juristische Person, fordert es in diesem Zuge alle Gläubiger auf, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist beim eingesetzten Insolvenzverwalter zur Eintragung in die Insolvenztabelle anzumelden. Diese Frist muss nach der Insolvenzordnung (InsO) mindestens zwei Wochen und maximal drei Monate dauern.

Die Forderungsanmeldung der Gläubiger ist aus mehreren Gründen wichtig:

  • Gleichmäßige Verteilung:
    Durch die Anmeldung der Insolvenzforderung wird sichergestellt, dass die Insolvenzmasse des Schuldners gleichmäßig und gerecht aufgeteilt wird.

  • Teilnahme am Verfahren:
    Nur durch die rechtzeitige Anmeldung der Forderungen können Gläubiger ihre Rechte im Insolvenzverfahren wahrnehmen und an der Verteilung teilnehmen.

  • Prüfung der Forderung:
    Die Anmeldung ermöglicht es dem Insolvenzverwalter, geltend gemachte Forderungen zu prüfen und über deren Berechtigung zu urteilen, was in einem Prüfungstermin geschieht.

  • Übersicht und Transparenz:
    Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden hilft allen Beteiligten des Verfahrens, einen Überblick über die offenen Forderungen zu bekommen.

Wie funktioniert die Forderungsanmeldung?

Die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren muss schriftlich und fristgerecht im eröffneten Verfahren erfolgen. Außerdem ist es wichtig, dass alle Angaben im Original und vollständig eingereicht werden. Das betrifft alle offenen Forderungen, welche vor der Eröffnung des Verfahrens nicht beglichen wurden. Eine Anmeldung zu einem vorläufigen Verfahren ist ausgeschlossen.

Nach der Einreichung haben die anderen Gläubiger, der Schuldner selbst und der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, die aufgelistete Forderung zu überprüfen und zu bestreiten. Kommt es hierzu nicht, wird die Forderung anerkannt und in die Insolvenztabelle aufgenommen. Alle nachrangigen Gläubiger nach § 39 InsO sollten erst zur Insolvenztabelle anmelden, wenn sie dazu aufgefordert werden.

Benötigte Unterlagen und geltende Fristen bei der Forderungsanmeldung

Neben dem schriftlichen Antrag zur Forderungsanmeldung muss eine schriftliche Begründung der Forderung eingereicht werden, welche verständlich und nachvollziehbar ist. Zudem relevant sind alle Rechnungen und Verträge, aus denen sich die Forderung ergibt und die somit als Nachweis zählen. Der Gläubiger ist zudem verpflichtet, seine wahrheitsgemäßen und vollständigen Kontaktdaten an den Insolvenzverwalter zu übermitteln.

Tipp:
Jeder Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren liegt ein Merkblatt bei, welches das Ausfüllen erleichtert und wichtige Informationen zum Verfahren enthält.

Grundsätzlich können offene und auch mehrere Forderungen gegen einen Schuldner unbegrenzt lange zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Lediglich die Verjährung ist zu beachten, welche allerdings durch die Forderungsanmeldung für Insolvenzforderungen gehemmt wird (§ 204 BGB). Das Insolvenzgericht setzt jedoch eine gesetzliche Frist fest, bis zu welcher alle Forderungen zur Prüfung eingereicht werden müssen.

Verstreicht diese Anmeldefrist und Unterlagen werden erst später eingesendet, wird eine Gebühr in Höhe von circa 30 Euro fällig und der Insolvenzverwalter kann die Forderungen nicht rechtzeitig prüfen. Die Forderungen können allerdings teilweise oder vollständig geltend gemacht werden.

Wichtig: Der Schlusstermin im Insolvenzverfahren

Im Insolvenzverfahren gibt es drei entscheidende Termine, welche Sie im Kopf haben sollten:

Der Schlusstermin findet im Rahmen einer Gläubigerversammlung statt, welche ein zentrales Organ zur Willensbildung der Gläubiger darstellt. Der § 197 InsO sieht vor, dass der Schlusstermin eines Insolvenzverfahrens ein bis zwei Monate nach der öffentlichen Bekanntmachung der Insolvenz stattfinden muss.

Der Schlusstermin ist die letzte Möglichkeit für Gläubiger, eine Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Nach diesem besteht keine Möglichkeit mehr, die bestehende Forderung geltend zu machen, denn die Insolvenzmasse wurde bereits auf die anderen Gläubiger verteilt.

Unser Tipp:
Geben Sie die Forderungsanmeldung und alle einzuhaltenden Fristen an einen versierten Anwalt oder ein professionelles Inkassounternehmen ab, welches sich um die Einholung der ausstehenden Beträge kümmert. So müssen Sie sich nicht mit dem zeitaufwendigen Inkassoverfahren beschäftigen und können sich weiter auf das Kerngeschäft konzentrieren.

Welche Besonderheiten gibt es bei nachrangigen, gesicherten und deliktischen Forderungen?

Beispielsweise Verzugszinsen gelten als nachrangige Forderungen. Bis zum Tag der Insolvenzeröffnung können Sie anfallende Verzugszinsen berechnen und als Nebenforderung zur Insolvenztabelle anmelden. Auch nach diesem Zeitpunkt fallen Zinsen an, die zu den „nachrangigen Insolvenzforderungen“ zählen. Zur Insolvenztabelle können diese nur zur Anmeldung kommen, wenn das Insolvenzgericht dazu gesondert auffordert.

Allerdings ist die Geltendmachung von nachrangigen Forderungen nur in wenigen Fällen möglich, da das Vermögen häufig nicht zur Begleichung der Hauptforderung, Verfahrenskosten und Masseforderungen ausreicht.

Beim Bestehen einer gesicherten Forderung muss diese für den Ausfall angemeldet werden. Der Ausfall beschreibt dabei den verbleibenden Betrag, der nach der Verwertung einer Sicherheit noch offen ist. Dieser kann anschließend dem Insolvenzverwalter angezeigt und in die Tabelle aufgenommen werden.

Zuletzt kann es sich um eine deliktische Forderung handeln, also eine Forderung gegen eine natürliche Person aus einem Delikt oder einer Straftat. Sie ist gesondert bei der Forderungsanmeldung anzugeben. Deliktische Forderungen sind von der Restschuldbefreiung des Schuldners ausgeschlossen, auch wenn das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist.

Widerspruch gegen eine Forderung – was sind die Folgen?

Der Insolvenzverwalter, der Schuldner selbst oder ein anderer Gläubiger haben die Möglichkeit, eine Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu bestreiten. Beispielsweise dann, wenn er sie als nicht rechtmäßig erachtet. Anschließend muss der Gesamtbetrag der Forderung gesondert diskutiert werden und wird als „nicht festgestellt“ in der Tabelle vermerkt. Nachfolgend müssen Gründe für das Bestreiten herausgefunden und Verhandlungen geführt werden. Bei erneuter Bestreitung ohne valide Gründe empfiehlt es sich, eine Feststellungsklage der Forderung zu erheben.

Insolvenzgläubiger haben ein Interesse daran, dargelegte Forderungen zu bestreiten, um die Insolvenzquote zu erhöhen. Legen Sie die festgestellten Forderungen daher eindeutig und nachvollziehbar dar, damit der Insolvenzverwalter diese als berechtigt eintragen kann.

Ein erfahrenes Inkassounternehmen wie Culpa Inkasso kann gegen entsprechende Vollmacht beraten und hilft Ihnen dabei, eine Forderung im Insolvenzverfahren durchzusetzen. Unsere Experten wissen, wie eine Forderung eindeutig und nachvollziehbar dargelegt werden kann und wie ein Widerspruch behandelt werden muss. Vereinbaren Sie noch heute Ihr unverbindliches Erstgespräch – wir freuen uns bereits auf Sie!

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