Durchgriffshaftung für Gesellschafter einer GmbH
Gesellschafter oder Geschäftsführer einer haftungsbeschränkten Gesellschaft können normalerweise nicht für einen entstandenen Schaden persönlich in die Haftung genommen werden, weil diese auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Oft ist das ärgerlich für Gläubiger, denn sowohl Geschäftsführer als auch Gesellschafter verfügen oft über hohe Rücklagen in ihrem Privatvermögen.
Die Durchgriffshaftung ermöglicht es, dass Gesellschafter vollständig in die Haftung genommen werden können. Wir zeigen, wie Forderungen auf diese Weise effektiv durchgesetzt werden können.
Grundlage der Durchgriffshaftung: Das Trennungsprinzip in Deutschland
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Unternehmensgesellschaften findet in Deutschland das Trennungsprinzip Anwendung. Vereinfacht bedeutet das, dass Gesellschafter und Geschäftsführer nicht mit ihrem Privatvermögen haften, wenn eine Verbindlichkeit eines Gläubigers an das Unternehmen besteht.
Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in § 13 Abs. 2 GmbHG:
Aus diesem Grund ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die am häufigsten gewählte Rechts- bzw. Gesellschaftsform für Unternehmen (rund 530.000 existierende Gesellschaften). Hauptgrund hierfür ist das Privileg, dass der Gesellschafter oder Geschäftsführer gesamtschuldnerisch von der Haftung abgeschirmt ist. Reicht das Gesellschaftsvermögen für die Begleichung einer Forderung nicht aus, wird der Gesellschafter im Regelfall nicht in die Haftung genommen.
In Ausnahmefällen ist der Durchgriff auf die Haftung eines Gesellschafters möglich – hierfür gibt es jedoch strenge Vorgaben.
Definition: Wann haften Gesellschafter und Geschäftsführer persönlich?
Das Trennungsprinzip wird mit der Durchgriffshaftung unterbrochen und der Gesellschafter kann mit seinem Privatvermögen in die Haftung genommen werden. Die rechtliche Grundlage liefert § 128 des HGB:
„Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.“
Hierbei ist es wichtig, zwischen zwei Arten der Durchgriffshaftung zu unterscheiden:
Praktische Beispiele zur Durchgriffshaftung aus dem unternehmerischen Alltag
Die Anwendungsbereiche der echten Durchgriffshaftung sind stark begrenzt, um den Vorteil des Haftungsausschlusses in der GmbH dadurch nicht zu relativieren. In der Praxis finden sich dennoch einige Fälle, in welchen ein Gesellschafter persönlich haftbar gemacht werden kann. Dazu gehören die materielle Unterkapitalisierung, die Vermögensvermischung, die Sphärenvermischung oder Fälle von Rechtsform- und Institutionsmissbrauch sowie existenzvernichtender Eingriffe.
Durchgriffshaftung im Inkassoverfahren durchsetzen
Ist die Gesellschaft nicht mehr in der Lage, eine Forderung zu begleichen, kann der Gesellschafter oder Geschäftsführer unter bestimmten Voraussetzungen persönlich haftbar gemacht werden. Beispielsweise durch Missmanagement, betrügerisches Verhalten oder andere Handlungen, die zur Insolvenz der GmbH geführt haben.
Culpa Inkasso prüft, ob ein persönlicher Haftungsanspruch gegen den Geschäftsführer/Gesellschafter geltend gemacht werden kann und vertritt die Forderung in Ihrem Namen. Hierbei greifen wir auf eine über 40-jährige Erfahrung im juristischen Bereich zurück und beachten rechtliche Feinheiten und Vorgaben.
Durch die Abgabe der Forderung an Culpa Inkasso müssen Sie sich nicht mit dem komplexen Rechtsgebiet der Durchgriffshaftung beschäftigen und haben Zeit für wichtige Unternehmensvorgänge. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenfreies, unverbindliches Erstgespräch mit einem unserer Experten.
Erfolgsquote
im Einzug
erfolgreicher als andere
günstiger als beim Anwalt
Erfahrung
im Inkasso
zufriedene Mandanten
u. Mengen-
Inkasso