Von Lutz Löbl

Durchgriffshaftung für Gesellschafter einer GmbH

Gesellschafter oder Geschäftsführer einer haftungsbeschränkten Gesellschaft können normalerweise nicht für einen entstandenen Schaden persönlich in die Haftung genommen werden, weil diese auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Oft ist das ärgerlich für Gläubiger, denn sowohl Geschäftsführer als auch Gesellschafter verfügen oft über hohe Rücklagen in ihrem Privatvermögen.

Die Durchgriffshaftung ermöglicht es, dass Gesellschafter vollständig in die Haftung genommen werden können. Wir zeigen, wie Forderungen auf diese Weise effektiv durchgesetzt werden können.

Durchgriffshaftung für Gesellschafter einer GmbH

Grundlage der Durchgriffshaftung: Das Trennungsprinzip in Deutschland

Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Unternehmensgesellschaften findet in Deutschland das Trennungsprinzip Anwendung. Vereinfacht bedeutet das, dass Gesellschafter und Geschäftsführer nicht mit ihrem Privatvermögen haften, wenn eine Verbindlichkeit eines Gläubigers an das Unternehmen besteht.

Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in § 13 Abs. 2 GmbHG:

„Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.“

Aus diesem Grund ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die am häufigsten gewählte Rechts- bzw. Gesellschaftsform für Unternehmen (rund 530.000 existierende Gesellschaften). Hauptgrund hierfür ist das Privileg, dass der Gesellschafter oder Geschäftsführer gesamtschuldnerisch von der Haftung abgeschirmt ist. Reicht das Gesellschaftsvermögen für die Begleichung einer Forderung nicht aus, wird der Gesellschafter im Regelfall nicht in die Haftung genommen.

In Ausnahmefällen ist der Durchgriff auf die Haftung eines Gesellschafters möglich – hierfür gibt es jedoch strenge Vorgaben.

Definition: Wann haften Gesellschafter und Geschäftsführer persönlich?

Das Trennungsprinzip wird mit der Durchgriffshaftung unterbrochen und der Gesellschafter kann mit seinem Privatvermögen in die Haftung genommen werden. Die rechtliche Grundlage liefert § 128 des HGB:

„Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.“

Hierbei ist es wichtig, zwischen zwei Arten der Durchgriffshaftung zu unterscheiden:

Praktische Beispiele zur Durchgriffshaftung aus dem unternehmerischen Alltag

Die Anwendungsbereiche der echten Durchgriffshaftung sind stark begrenzt, um den Vorteil des Haftungsausschlusses in der GmbH dadurch nicht zu relativieren. In der Praxis finden sich dennoch einige Fälle, in welchen ein Gesellschafter persönlich haftbar gemacht werden kann. Dazu gehören die materielle Unterkapitalisierung, die Vermögensvermischung, die Sphärenvermischung oder Fälle von Rechtsform- und Institutionsmissbrauch sowie existenzvernichtender Eingriffe.

  • Unterkapitalisierung

    Im Falle einer materiellen Unterkapitalisierung ist der Bedarf von Stammkapital einer Gesellschaft nicht gedeckt, weder durch Eigen- noch durch Fremdkapital. Allerdings ist eine anfängliche materielle Unterkapitalisierung bei einer GmbH wegen der Stellung einer Unternehmergesellschaft kein Grund für eine Durchgriffshaftung. Bei geringem Eigenkapital ist die GmbH schließlich bereits zu Beginn häufig unterkapitalisiert.

    Gläubiger haben die Möglichkeit, die Forderung gegenüber der Gesellschaft mich Haftungsbeschränkung gegen die Gesellschafter zu richten, wenn sie die nötigen Stammeinlagen (§ 7 Abs. 2 GmbHG) noch nicht erbracht haben. Diese werden anschließend gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, um die Schuld zu begleichen. Zudem kann die Durchgriffshaftung bei Unterkapitalisierung auch dann zu bejahen sein, wenn eine sittenwidrige, vorsätzliche Schädigung der Gesellschaftsgläubiger vorliegt (§ 826 BGB). Diese ist beispielsweise dann gegeben, wenn die GmbH so gestaltet wurde, dass Nachteile der Gesellschaftstätigkeit die Gläubiger treffen.

  • Haftung durch Sphärenvermischung

    Bei einer Sphärenvermischung ist vom Grundsatz her keine klare Trennung zwischen der Geschäfts- und Privatsphäre eines Gesellschafters/Geschäftsführers erkennbar. Ein Beispiel für diese Sphärenmischung wäre die Nutzung der Geschäftsräume für private Veranstaltungen oder Zwecke, denn dann ist keine klare Abgrenzung mehr möglich. Auch die Beauftragung von Mitarbeitenden der GmbH für private Botengänge und Erledigungen des Geschäftsführers führt zu einer Vermischung.

    Früher oder später führt diese unklare Trennung auch zur Vermischung von Gesellschafts- und Privatkapital, was wiederum ein weiterer Grund für die Durchgriffshaftung sein kann.

  • Haftung durch Vermögensvermischung

    Wie bei der Sphärenvermischung ist auch bei der Vermögensvermischung keine klare Trennung zwischen privat und geschäftlich erkennbar. Das führt dazu, dass zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen nicht mehr oder nur schwer unterschieden werden kann. Häufig kommt es dazu durch eine ungenaue Buchhaltung, das Verschieben von Kapital in das Privatvermögen oder zu einer Konzerngesellschaft.

  • Missbrauch der Rechtsform oder der Institution

    Hierbei nutzt der Gesellschafter oder Geschäftsführer die GmbH oder eine andere Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung als rechtliche Fassade, um eigene Interessen durchzusetzen. Beispielsweise schließt er Verträge und Vereinbarungen ab, die eigentlich dem Privatbereich zuzuordnen sind und entzieht sich damit der persönlichen Haftung und der offenen Verbindlichkeit. Dieses Verhalten kann zur Durchgriffshaftung nach § 826 BGB führen, wenn es vorsätzlich erfolgt und den Gläubiger schädigt.

  • Existenzvernichtender Eingriff

    Bei einem sogenannten „Existenzvernichtungseingriff“ greift der Geschäftsführer/Gesellschafter in das Vermögen der Gesellschaft sittenwidrig ein und gefährdet oder zerstört dadurch deren Existenz. Beispielsweise dadurch, dass er Vermögenswerte entzieht, ohne eine Gegenleistung zu erbringen und damit persönliche Interessen verfolgt. Führt dieser Eingriff dazu, dass Verbindlichkeiten der GmbH nicht beglichen werden können, kann der Geschäftsführer persönlich haftbar gemacht werden.

Durchgriffshaftung im Inkassoverfahren durchsetzen

Ist die Gesellschaft nicht mehr in der Lage, eine Forderung zu begleichen, kann der Gesellschafter oder Geschäftsführer unter bestimmten Voraussetzungen persönlich haftbar gemacht werden. Beispielsweise durch Missmanagement, betrügerisches Verhalten oder andere Handlungen, die zur Insolvenz der GmbH geführt haben.

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